RS Vfgh 1998/10/5 V43/97, V45/97, V46/97

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Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplanänderung der Gd Hofgastein vom 14.12.95
Sbg BaupolizeiG §7 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung und von Bebauungsplänen infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges bzw mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Zweit- und Drittantragstellers

Rechtssatz

Der Erstantragsteller hatte als Partei im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen und die Bekämpfung eines diese abweisenden Bescheides die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans und der Bebauungspläne der Grundstufe und der Aufbaustufe an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Für die Frage, ob ein zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht, ist das zu erwartende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant.

Insofern eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Zweit- und Drittantragsteller im baurechtlichen Verfahren gemäß §7 Abs1 Z1 lita Sbg BaupolizeiG keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V43.1997

Dokumentnummer

JFR_10018995_97V00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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