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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Ein seitens des Fremden gegen die eigene unmündige und seiner Aufsicht unterstellte Tochter gerichteter Missbrauch zur Unzucht stellt eine derart gravierende Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen iSd Art 8 Abs 2 MRK (näherhin: am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dar, dass diese auch bei gebührender Beachtung der persönlichen Interessenlage des Fremden dessen Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 37 Abs 1 FrG 1997 dringend geboten erscheinen lässt und weiters die durch die private und familiäre Situation des Fremden geprägten Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine und seiner Familie Lebenssituation im Grunde des § 37 Abs 2 legcit jedenfalls nicht schwerer wiegen als die durch das beschriebene Fehlverhalten des Fremden erheblich beeinträchtigten Interessen der Allgemeinheit. (Hier langjähriger, teilweise unrechtmäßiger Aufenthalt des Fremden in Österreich; er lebt mit seiner Familie zusammen und gewährt ihr Unterhalt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998180343.X02Im RIS seit
20.11.2000