Index
L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft OberösterreichNorm
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;Rechtssatz
§ 10 Abs 3 Z 2 OÖ GdverbändeG 1988 sieht eine Aufteilung "nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden" vor. Daraus folgt, dass der Aufteilung eines Aufwandes nach dem Kriterium der Finanzkraft ein Schlüssel zugrundeliegen muss, der es ermöglicht, eine Beziehung zwischen der Finanzkraft einer verbandsangehörigen Gemeinde und dem danach auf sie entfallenden Anteil an dem aufzuteilenden Aufwand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070131.X03Im RIS seit
20.11.2000