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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die an die Religionszugehörigkeit anknüpfende Auswahl für Einsätze an vorderster Front, die den sicheren Tod bedeuten, wäre eine diskriminierende Maßnahme von ausreichender Intensität, um die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu rechtfertigen, weil ein solches Vorbringen bedeuten könnte, dass dem Asylwerber wegen seiner Religionszugehörigkeit eine im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen erhebliche Benachteiligung gedroht hätte (Hinweis E 4.10.1995, 95/01/0073 und E 26.6.1996, 95/20/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200014.X01Im RIS seit
20.11.2000