RS Vwgh 1999/1/21 97/20/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die an die Religionszugehörigkeit anknüpfende Auswahl für Einsätze an vorderster Front, die den sicheren Tod bedeuten, wäre eine diskriminierende Maßnahme von ausreichender Intensität, um die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu rechtfertigen, weil ein solches Vorbringen bedeuten könnte, dass dem Asylwerber wegen seiner Religionszugehörigkeit eine im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen erhebliche Benachteiligung gedroht hätte (Hinweis E 4.10.1995, 95/01/0073 und E 26.6.1996, 95/20/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200014.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten