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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Die Formulierung "wir" in einer Eingabe an eine Behörde stellt kein Indiz dafür dar, dass eine juristische Person für eine andere handeln wolle. Die Verwendung des Plurals ist vielmehr in Schreiben für juristische Personen nicht unüblich (und kann in Einzelfällen allenfalls zur Klarstellung, dass im Namen der auf dem Briefkopf angegebenen juristischen Person und nicht im eigenen Namen, etwa des fertigenden Geschäftsführers, gehandelt wird, herangezogen werden).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X02Im RIS seit
11.07.2001