RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0131

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
B-VG Art116a;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 OÖ GdverbändeG 1988 ermöglicht auch eine Kombination der Aufteilungskriterien. Dies bedeutet aber nicht, dass für ein und denselben Aufwand in unentwirrbarer und daher auch nicht nachvollziehbarer Weise verschiedene Aufteilungskriterien iSd § 10 Abs 3 OÖ GdverbändeG 1988 in Anwendung gebracht werden können. Die Möglichkeit der Kombination der Aufteilungskriterien bedeutet lediglich, dass der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand des Bezirksabfallverbandes nicht nur nach einem einzigen der im § 10 Abs 3 OÖ GdverbändeG 1988 genannten Kriterien auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufgeteilt werden kann, sondern dass bei nicht eindeutig zurechenbaren Aufwänden unterschiedliche Aufteilungskriterien verwendet werden können. Es muss aber dabei gewährleistet sein, dass erkennbar ist, welcher Aufwandsposten nach welchen Aufteilungskriterien auf die Gemeinden aufgeteilt wird, da sonst nicht nachvollziehbar ist, ob die Aufteilung den gewählten Kriterien entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070131.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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