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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Asylbehörden sind im Anwendungsfall des § 4 AsylG 1997 verpflichtet, die maßgeblichen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284, und 23.7.1998, 98/20/0175). Das Ergebnis solcherart angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG 1997 maßgebliche (allenfalls auch ohne solche Ermittlungen die der Behörde bereits bekannte) ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung ist dem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren (Hinweis E 12.7.1990, 98/16/0069;
16.12.1987, 96/01/0043; 2.4.1998, 98/10/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200304.X06Im RIS seit
27.02.2001