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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Aus § 112 Abs 5 Tir GdO 1966, nach dem die Vorstellungsbehörde den Bescheid aufzuheben hat, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, kann ein Recht des Vorstellungswerbers auf umfassende Behandlung seiner Vorstellung, wenn die Behörde wegen einer erkannten Rechtsverletzung den Bescheid aufhebt, nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060190.X02Im RIS seit
03.05.2001