RS Vwgh 1999/1/21 97/06/0190

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 112 Abs 5 Tir GdO 1966, nach dem die Vorstellungsbehörde den Bescheid aufzuheben hat, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, kann ein Recht des Vorstellungswerbers auf umfassende Behandlung seiner Vorstellung, wenn die Behörde wegen einer erkannten Rechtsverletzung den Bescheid aufhebt, nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060190.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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