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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §24 Abs1 idF 1993/799;Rechtssatz
Die Ansicht, bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 StVG habe der Strafgefangene EIN RECHT DARAUF, DAß IHM GEEIGNETE VERGÜNSTIGUNGEN GEWÄHRT WERDEN, es bestehe aber kein SUBJEKTIVES RECHT AUF DIE GEWÄHRUNG EINER BESTIMMTEN VERGÜNSTIGUNG, den Behörden stünde danach - ähnlich wie etwa im Sozialhilferecht - ein Auswahlermessen in Bezug auf die Frage zu, welche und wieviele von mehreren GEEIGNETEN Vergünstigungen zu gewähren seien, der Strafgefangene könne diesbezüglich nur Wünsche äußern, habe aber ein subjektives Recht auf die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Gewährung EINER GEEIGNETEN VERGÜNSTIGUNG, ist unzutreffend: Für eine derartige Differenzierung - deren Eignung, die Zurückweisung der Administrativbeschwerde im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, erst zu prüfen wäre - ergibt sich aus § 24 StVG, soweit es um die in § 24 Abs 3 StVG BESONDERS ANGEFÜHRTEN VERGÜNSTIGUNGEN geht, aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift nach ein überzeugendes Argument. Ob für Vergünstigungen, die nicht zu den in § 24 Abs 3 StVG "besonders angeführten Vergünstigungen" zählen (und daher auch eine "Genehmigung" der belBeh voraussetzen), etwas anderes gelten könnte (vgl in diesem Zusammenhang die in dem E vom 26.6.1985, 85/01/0013, wiedergegebene Bescheidbegründung), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Untersuchung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200076.X02Im RIS seit
11.07.2001