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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem vom Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde Bedrohten kann aus der Übertretung jagdrechtlicher Bestimmungen ALLEIN eine rechtswidrige fahrlässige Körperverletzung seines Jagdbegleiters nicht angelastet werden, weil diese Normen nicht unmittelbar auf die Vermeidung von Vorfällen, die - wie hier - auf einen unvorsichtigen Umgang mit einer Faustfeuerwaffe zurückzuführen sind, abzielen. Allerdings kann ein solches Verhalten im Rahmen einer Gesamtbeurteilung Berücksichtigung finden (Hinweis E 21.6.1989, 89/01/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200321.X05Im RIS seit
05.04.2001