RS Vwgh 1999/1/21 98/20/0304

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
AsylG 1997 §6;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Durch die den Asylantrag im fortgesetzten Verfahren gemäß § 6 AsylG 1997 abweisende rechtskräftige Entscheidung wird keine Sachlage und Rechtslage herbeigeführt, die einer (materiellen) Klaglosstellung des BMI gleichkommt. Die Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs 5 AsylG 1997 ist daher zulässig (ausführliche Begründung im Erkenntnis; hier: Mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses d VwGH an die Verfahrensparteien wird auch der den Folgebescheid der Behörde erster Instanz bestätigende Berufungsbescheid der belangten Behörde erfasst und aus dem Rechtsbestand eliminiert, da allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; Hinweis E 29.11.1985, 85/17/0030, VfGH E 15.10.1976, VfSlg 7908/1976, ua).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200304.X04

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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