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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Widmung eines Areals, das sich im Nahbereich des historischen Stadtkernes befindet, als Sonderfläche gemäß § 53 Abs 1 lit a Tir ROG 1994 "Grünanlage und Sportanlage, Schule und Tiefgarage", zumal Sportanlagen iVm Schulen, die (nämlich die Sportanlagen) nicht nur schulischen Zwecken dienen, durchaus zweckmäßig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060202.X07Im RIS seit
03.05.2001