RS Vwgh 1999/1/21 98/06/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/06/03 93/06/0181 1

Stammrechtssatz

Von der fehlenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - muß insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht an den Bf gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Bf auch inhaltlich nicht berührt wird (Hinweis B 7.5.1984, 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem § 26 Abs 2 VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Bf gerichtet wurde, gilt aber iZm der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0091, E 24.4.1997, 95/06/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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