RS Vwgh 1999/1/21 97/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 93/06/0252 1

Stammrechtssatz

Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG muß sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060202.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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