RS Vfgh 1998/10/7 G118/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VwGG §33a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VwGG betreffend die Möglichkeit der Ablehnung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §33a VwGG idF BGBl 470/1995 (betr. Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde).

Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §33a VwGG in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen. Wie sich aus Art89 Abs2 im Zusammenhalt mit Art135 Abs4 B-VG ergibt, wäre der Verwaltungsgerichtshof im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung dann auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. VfSlg. 8311/1978).

Entscheidungstexte

  • G 118/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 G 118/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G118.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98G00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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