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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §90;Rechtssatz
Anders als bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Behörde nicht an die der Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens zugrundeliegende Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden etwa dahingehend gebunden, dass der vom Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde Betroffene aufgrund der gemäß § 90 StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens für die von ihm herbeigeführte Körperverletzung als nicht verantwortlich anzusehen wäre. Die belangte Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob er die ihm zumutbare und erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200321.X04Im RIS seit
05.04.2001