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L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft OberösterreichNorm
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;Rechtssatz
Weder dem OÖ AWG 1990 noch dem OÖ GdverbändeG 1988 ist zu entnehmen, dass diese Gesetze eine Handhabe für einen "Finanzausgleich" zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden eines Bezirksabfallverbandes dergestalt bieten, dass bei eindeutig den einzelnen Gemeinden zurechenbaren Aufwänden, wie es die Deponiegebühr ist, die einzelne Gemeinde nicht mit dem ihr zurechenbaren Anteil, sondern zwecks Entlastung anderer Gemeinden mit einem höheren Anteil belastet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070131.X04Im RIS seit
20.11.2000