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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Ein Entscheiden in eigener Sache (diesfalls beantragte eine Gemeinde vertreten durch den Vizebürgermeister eine baubehördliche Bewilligung, entschieden wurde über diese durch den Bürgermeister derselben Gemeinde) ist nicht unzulässig und bewirkt insbesondere nicht, daß die mit der Sache befaßten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (Hinweis E 20.10.1994, 94/06/0053, und E 14.12.1995, 94/06/0203, letzteres mit weiteren Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060202.X02Im RIS seit
03.05.2001