RS Vwgh 1999/1/21 97/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Entscheiden in eigener Sache (diesfalls beantragte eine Gemeinde vertreten durch den Vizebürgermeister eine baubehördliche Bewilligung, entschieden wurde über diese durch den Bürgermeister derselben Gemeinde) ist nicht unzulässig und bewirkt insbesondere nicht, daß die mit der Sache befaßten Organwalter allein deshalb als befangen anzusehen wären (Hinweis E 20.10.1994, 94/06/0053, und E 14.12.1995, 94/06/0203, letzteres mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060202.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten