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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenngleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016, mit weiteren Nachweisen) in Mehrparteienverfahren nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien bereits Berufung erheben könnten (soferne sie nicht die Zustellung des Bescheides begehren), ist dies nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die - wie etwa im Fall des Miteigentums - an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (wie etwa in abgabenrechtlichen Verfahren, wenn auf Grund von Haftungsbestimmungen oder bei Gesamtschuld mehrere Adressaten in Betracht kommen; Hinweis E 29.6.1995, 92/07/0201).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X05Im RIS seit
11.07.2001