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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG ist nur für Einwendungen gegen einen Parteiantrag, ein Vorhaben oder eine Maßnahme angeordnet, bezieht sich aber nicht auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 37 AVG (hier: die Gemeindebehörden hätten daher in einem Verfahren zur Öffentlicherklärung eines Weges gemäß dem Stmk LStVwG 1964 zu der Frage, ob jene Zeugen, von denen die Beschwerdeführer in ihrer Berufung dies bestritten, in der Zeit, da die Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien, dieses Grundstück benützt hätten, entsprechende weitere Ermittlungen anstellen müssen, zu denen den Beschwerdeführern wiederum Parteiengehör einzuräumen wäre).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060184.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009