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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Antrags; kein verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel; keine selbständige Festlegung dieses Beschwerdeessentiales durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Der Beschwerdeführer wendet sich zwar "gegen das formelle Verwaltungsverfahren und die Vorschrift des §103, II KFG", die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Insgesamt sind daher weder der Gegenstand noch der Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich bestimmt und umschrieben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1252.1998Dokumentnummer
JFR_10018993_98B01252_01