RS Vfgh 1998/10/7 B1252/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen fehlenden Antrags; kein verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel; keine selbständige Festlegung dieses Beschwerdeessentiales durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wendet sich zwar "gegen das formelle Verwaltungsverfahren und die Vorschrift des §103, II KFG", die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine klare und unmißverständliche Bezugnahme auf jenes konkrete Verwaltungshandeln, das den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben soll. Insgesamt sind daher weder der Gegenstand noch der Umfang der Anfechtung ausreichend deutlich bestimmt und umschrieben.

Entscheidungstexte

  • B 1252/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 B 1252/98

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1252.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98B01252_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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