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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Berufungslegitimation ist ausschließlich, an wen die Behörde den verwaltungspolizeilichen Auftrag gerichtet hat; eine allfällige seinerzeitige Baubewilligung spielt für die Frage, wer tatsächlich Adressat des Bauauftrages ist, keine Rolle. Darüber hinaus ist für die Frage, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, nicht ausschlaggebend, wer rechtens gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erheben könnte.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X03Im RIS seit
11.07.2001