RS Vwgh 1999/1/21 98/06/0201

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Berufungslegitimation ist ausschließlich, an wen die Behörde den verwaltungspolizeilichen Auftrag gerichtet hat; eine allfällige seinerzeitige Baubewilligung spielt für die Frage, wer tatsächlich Adressat des Bauauftrages ist, keine Rolle. Darüber hinaus ist für die Frage, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, nicht ausschlaggebend, wer rechtens gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erheben könnte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060201.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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