RS Vwgh 1999/1/21 97/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauRallg;
VermG 1968 §51 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/27 98/06/0010 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf ein Unternehmen durch Vertrag über die Bauausführung kann nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht (Hinweis E 15.12.1987, 87/05/0160, E 25.4.1996, 92/06/0038). Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen der (§ 25 lit a, § 36 Abs 1, § 37 Abs 1, § 38 Abs 1, § 53 Abs 1 lit a, § 53 Abs 1 lit d, § 53 Abs 1 lit e Tir BauO 1989) nicht. Wenn sich der Bauwerber zur konkreten Bauführung - wie es die Tir BauO 1989 gebietet - eines entsprechend befugten Bauführers bedient hat, muß er, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, daß er eine taugliche Person beauftragt, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0055) auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person getroffen haben (hier wohnt der Bauwerber in dem Gebäude unmittelbar neben dem Gebäude, in dem das Bauvorhaben vorgenommen wurde; die bewilligungslose Bauführung war auch für ihn erkennbar; er ist von einem Bauaufsichtsorgan auf die bescheidwidrige Bauführung während der Bauarbeiten hingewiesen worden; er hat vorsätzlich gehandelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060207.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten