RS Vwgh 1999/1/21 98/20/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38 Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/30 98/20/0220 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Beschwerden das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen (Hinweis E 18.3.1997, 95/14/0082, E 27.4.1995, 95/11/0018). Dem in § 28 Abs 2 VwGG für (ua) Bescheide nach Art 131 Abs 2 B-VG enthaltenden Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist durch die Angabe, der beschwerdeführende Bundesminister erhebe Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit entsprochen (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0379).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200304.X01

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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