Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §38 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/30 98/20/0220 1Stammrechtssatz
Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Beschwerden das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen (Hinweis E 18.3.1997, 95/14/0082, E 27.4.1995, 95/11/0018). Dem in § 28 Abs 2 VwGG für (ua) Bescheide nach Art 131 Abs 2 B-VG enthaltenden Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist durch die Angabe, der beschwerdeführende Bundesminister erhebe Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit entsprochen (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0379).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200304.X01Im RIS seit
27.02.2001