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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/13 92/07/0051 1Stammrechtssatz
Indem die Berufungsbehörde durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides aufgrund einer unzulässigen Berufung (hier:
keine Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft als Berufungswerberin; Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0160) diese meritorisch erledigt hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und ist daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0130).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070065.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014