RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0065

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Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 92/07/0051 1

Stammrechtssatz

Indem die Berufungsbehörde durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides aufgrund einer unzulässigen Berufung (hier:

keine Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft als Berufungswerberin; Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0160) diese meritorisch erledigt hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und ist daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0130).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070065.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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