RS Vwgh 1999/1/21 98/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/21 94/07/0041 1 VwSlg 14564 A/1996

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070145.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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