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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, das zweite Mal in der das Delikt als Verbrechen qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dar, die es im Hinblick auf Art 8 Abs 2 MRK - unter Hinanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden - notwendig macht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Dringend-geboten-sein dieser Maßnahme ist umso mehr zu bejahen, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996180534.X01Im RIS seit
20.11.2000