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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich nicht um einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde. Über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hat die Behörde erster Instanz abgesprochen. Die belangte Behörde hat in dieser Sache keine Entscheidung getroffen, sondern ausschließlich darüber abgesprochen, daß die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verspätung zurückzuweisen war. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht nach § 113 Abs 6 FrG 1997 außer Kraft getreten (Hinweis E 27.2.1998, 97/19/0417, 0418). Zwar wird durch den angefochtenen Bescheid, seinen weiteren Rechtsbestand vorausgesetzt, insofern auch - wenngleich nur indirekt - die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers, die ihm durch das AufenthaltsG 1992 eingeräumt wird, berührt, als eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) meritorisch ergehen würde, die Zurückweisung seiner Berufung als verspätet hat den Beschwerdeführer jedoch allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung dieser Berufung unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) "Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs 1 AufenthaltsG" nicht erfaßt (Hinweis E 27.11.1989, 89/10/0178).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190847.X01Im RIS seit
02.05.2001