RS Vwgh 1999/1/22 96/19/3106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1999
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art15 Abs1;
SHV OÖ 1993 §1 Abs1 litb idF 1994/115;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3107 96/19/3108

Rechtssatz

Die Heranziehung des Sozialhilferichtsatzes des jeweiligen Bundeslandes in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führt nicht zu einer Vollziehung von Landesrecht durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn, weil diese nicht über einen dem Fremden allenfalls zustehenden Anspruch auf Sozialhilfe zu entscheiden haben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193106.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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