Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3107 96/19/3108Rechtssatz
Die Heranziehung des Sozialhilferichtsatzes des jeweiligen Bundeslandes in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führt nicht zu einer Vollziehung von Landesrecht durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn, weil diese nicht über einen dem Fremden allenfalls zustehenden Anspruch auf Sozialhilfe zu entscheiden haben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996193106.X01Im RIS seit
01.06.2001