RS Vwgh 1999/1/22 98/19/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/04/05 93/18/0579 2

Stammrechtssatz

Drohte die Ladung dem Vorgeladenen (vorgeladeten Person) zwar für den Fall ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung an, erfolgte die Zustellung dieser Ladung aber nicht zu eigenen Handen des Vorgeladenen (vorgeladeten Person), sondern im Wege der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle, kommt die Ladung daher als Titel für die Vollstreckung der angedrohten zwangsweisen Vorführung nicht in Betracht. Da die gegenständliche Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt, woran auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190293.X02

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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