RS Vwgh 1999/1/22 96/19/3106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1999
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2;
SHV OÖ 1993 §1 Abs1 litb idF 1994/115;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3107 96/19/3108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/19 96/19/0529 1

Stammrechtssatz

Auch Ansprüche auf Familienbeihilfe stellen bei der Beurteilung der einem Niederlassungswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigende Ansprüche dar (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561), und zwar auch dann, wenn die Behörde die Sozialhilferichtsätze für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193106.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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