Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abweisung eines Ansuchens auf Abschluß einer Lebensversicherung mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von StrafgefangenenRechtssatz
Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, sodaß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl VfSlg 11770/1988).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Strafvollzug, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1005.1998Dokumentnummer
JFR_10018993_98B01005_01