RS Vwgh 1999/1/22 98/19/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/04/05 93/18/0579 1

Stammrechtssatz

Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist (Hinweis B 24.3.1988, 88/09/0036, B 26.5.1988, 88/09/0057). Voraussetzung dafür ist, daß im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB daß diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (Hinweis B 26.5.1988, 88/09/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190293.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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