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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/04/05 93/18/0579 1Stammrechtssatz
Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist (Hinweis B 24.3.1988, 88/09/0036, B 26.5.1988, 88/09/0057). Voraussetzung dafür ist, daß im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB daß diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (Hinweis B 26.5.1988, 88/09/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190293.X01Im RIS seit
29.05.2001