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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung mangels Anhörung der durch diese Verordnung betroffenen Interessenvertretungen; Anhörung auch bei unveränderter Neuerlassung einer Verordnung gebotenRechtssatz
§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28.03.85, Z11.0 La 20/1984, betreffend eine "Gesamtverordnung von Bundes- und Landesstraßen; L 646", mit dem für den gesamten Straßenzug ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht und auch eine gleichartige Gewichtsbeschränkung für die Laßnitzbrücke bei km 0.901 verordnet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Selbst bei Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung ist es nämlich möglich, daß aufgrund der Erfahrungen, welche Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, von der gesetzlichen Interessenvertretung im Zuge der Neuerlassung ein von ihrer früheren Stellungnahme abweichender Standpunkt vertreten wird.
Die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg hätte vor Erlassung der "Gesamtverordnung", auch wenn es sich dabei - wie diese vorbringt - lediglich um eine Neuerlassung einer bestehenden, dem Rechtsbestand bereits angehörenden Verordnung mit gleichem Regelungsinhalt und -umfang gehandelt hat, den beruflichen Interessenvertretungen der betroffenen Berufsgruppen - hier zumindest die Berufsgruppe der Transportunternehmer - und betroffenen Gemeinde(n) die Möglichkeit der Stellungnahme einräumen müssen.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V62.1996Dokumentnummer
JFR_10018993_96V00062_01