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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat auch im Falle einer Schätzung die Grundlagen für die Schätzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu ermitteln und ihre Schätzung ausgehend von den festgestellten Sachverhaltselementen ausreichend zu begründen. Die Frage der Begründung der Schätzung ist von der Verpflichtung der Partei zu entsprechendem Sachverhaltsvorbringen zu unterscheiden. Dem Abgabepflichtigen obliegt es, den (ihm zumindest in der Berufungsvorentscheidung vorgehaltenen) Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde konkretisiert entgegenzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X02Im RIS seit
20.11.2000