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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0075 E 24. Februar 1999 97/16/0086 E 27. Jänner 1999Rechtssatz
Ist die Abgabenbehörde (insbesondere auf Grund der vom Haftungspflichtigen vorgelegten Unterlagen) ohnehin vom Vorhandensein nur eingeschränkter Mittel ausgegangen, bedurfte es insoweit nicht eines noch weiteren Ermittlungsverfahrens durch die beantragte Einvernahme des Masseverwalters und Einsicht in den Konkursakt. Hat der haftungspflichtige Vertreter ausgehend von diesen eingeschränkten Mitteln die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht zu gleichen Teilen vorgenommen, so haftet er für die mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben zur Gänze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170144.X04Im RIS seit
03.04.2001