RS Vwgh 1999/1/25 97/17/0144

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0075 E 24. Februar 1999 97/16/0086 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde (insbesondere auf Grund der vom Haftungspflichtigen vorgelegten Unterlagen) ohnehin vom Vorhandensein nur eingeschränkter Mittel ausgegangen, bedurfte es insoweit nicht eines noch weiteren Ermittlungsverfahrens durch die beantragte Einvernahme des Masseverwalters und Einsicht in den Konkursakt. Hat der haftungspflichtige Vertreter ausgehend von diesen eingeschränkten Mitteln die Begleichung der Verbindlichkeiten nicht zu gleichen Teilen vorgenommen, so haftet er für die mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben zur Gänze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170144.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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