RS Vwgh 1999/1/25 98/17/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/14 97/17/0129 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat in diesem Fall durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist aber nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschuldigten muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein solches Vorbringen (hier: er habe nicht gewusst bzw nicht wissen können, dass die angegebene Adresse unrichtig sei) vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (Hinweis E 10.6.1980, 3463/78; Hinweis EB E 25.10.1996, 95/17/0618).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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