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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/14 97/17/0129 1Stammrechtssatz
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr ParkometerG ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Der Beschuldigte hat in diesem Fall durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist aber nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschuldigten muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein solches Vorbringen (hier: er habe nicht gewusst bzw nicht wissen können, dass die angegebene Adresse unrichtig sei) vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (Hinweis E 10.6.1980, 3463/78; Hinweis EB E 25.10.1996, 95/17/0618).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009