RS Vfgh 1998/10/7 V9/96

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25.09.91 betreffend Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h in der Gd
StVO 1960 §20 Abs2a
StVO 1960 §43 Abs2
StVO 1960 §94d
StVO 1960 §94b. 94c

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen Geschwindigkeitsbegrenzung im gesamten Ortsgebiet mangels Zuständigkeit des Bürgermeisters; Zuständigkeit der Gemeinde zur Erlassung einer solchen Verordnung im eigenen Wirkungsbereich; keine nachträgliche Sanierung durch Gesetzesänderung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25.09.91, betreffend eine "Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil".

Grundsätzliche Ermächtigung des Bürgermeisters zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbegrenzung für das Gemeindegebiet aufgrund der DelegierungsV der Vlbg Landesregierung, LGBl 20/1970.

Von der verordneten 40 km/h-Zone waren ausschließlich Gemeindestraßen betroffen. Der Bürgermeister war daher grundsätzlich zur Erlassung einer derartigen, lediglich Gemeindestraßen betreffenden Verordnung ermächtigt.

Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in Abänderung des §20 Abs2 StVO 1960(, durch den im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h festgelegt wird,) die rechts- und verkehrspolitisch möglicherweise angezeigte Verbesserung der Verkehrssicherheit durch eine allgemeine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet zu berücksichtigen oder zumindest die Behörde zu einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Ortsgebiet zu ermächtigen, wie dies mittlerweile durch §20 Abs2a StVO 1960 idF der 19. StVO-Nov, BGBl 518/1994, in Kraft getreten am 01.10.94, auch geschehen ist.

Eine Verordnung über die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in einem Ortsgebiet muß von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden, nicht jedoch - wie die vorliegende Verordnung vom 25.09.91 - vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 14000/1994 aussprach, bewirkt die Einführung der Bestimmung des "§20 Abs2a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Nov., BGBl. 518/1994, weder eine rückwirkende gesetzliche Sanierung der Verordnung des Bürgermeisters" noch verschaffte er dieser Verordnung mit Wirkung ab 01.10.94, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des §20 Abs2a StVO 1960, für die Zukunft die erforderliche gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • V 9/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.1998 V 9/96

Schlagworte

Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Zuständigkeit, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich übertragener, Behördenzuständigkeit, Sanierung, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V9.1996

Dokumentnummer

JFR_10018993_96V00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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