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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Den Abgabepflichtigen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es um Sachverhalte in der Sphäre des Abgabepflichtigen geht, die der Behörde im Wege amtswegiger Ermittlung entweder gar nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zugänglich wären (hier etwa:
Vernehmung sämtlicher Gäste der Hotels des Abgabepflichtigen; Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X03Im RIS seit
20.11.2000