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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
GetränkeabgabeG Stmk 1950 §2 Abs1 idF 1988/085;Rechtssatz
Der Nachweis überörtlicher Werbemaßnahmen (eines Landkaufhauses) allein - ohne aussagekräftige Verkaufsaufzeichnungen - vermag einen besonders hohen Außerortanteil der Getränkeverkäufe nicht glaubhaft zu machen, weil ein direkter Rückschluss vom Verhältnis zwischen örtlichen und überörtlichen Verteilungszahlen der Flugblätter auf ein annähernd gleiches Verhältnis zwischen örtlichen und überörtlichen Kundenumsatzzahlen und Getränkeumsatzzahlen der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Überdies zeigen im konkreten Fall die Belegexemplare, dass in den Flugblättern Getränke nur in sehr untergeordneter Weise beworben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170313.X04Im RIS seit
20.11.2001