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L36009 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber als Gebührenschuldner der Abwassergebühr nach dem Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG und der Umweltabgabe auf Abwasser nach dem Wr UmweltabgabeG den Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt, normiert, dann erscheint dies nicht unsachlich. Dies auch dann nicht, wenn die Verunreinigung des Wassers und die daran sich knüpfende behördliche Anordnung des Abpumpens des Wassers in den Kanal (gegen diesen Sanierungsauftrag wurde vom Eigentümervertreter kein Einwand erhoben), die die Abgabepflicht zur Folge hatte, nicht vom Eigentümer des Grundstückes selbst zu vertreten ist, sondern von seinem Vertragspartner, dem er das Grundstück mit der Möglichkeit zum Betrieb einer chemischen Fabrik überlassen hatte. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Eigentümer des Grundstückes es in der Hand hatte, sein Risiko entsprechend einzugrenzen und Bedingungen an die Nutzung des Grundstückes zu stellen, sowie bei Schadenseintritt allenfalls Schadenersatz zu verlangen oder Regress geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170158.X03Im RIS seit
20.11.2000