RS Vwgh 1999/1/25 97/17/0158

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

L36009 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben Wien
L37149 Umweltabgabe Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L81509 Umweltschutz Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §11;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14 Abs2;
UmweltAbgG Wr 1989 §11 Abs2;
UmweltAbgG Wr 1989 §2;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber als Gebührenschuldner der Abwassergebühr nach dem Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG und der Umweltabgabe auf Abwasser nach dem Wr UmweltabgabeG den Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt, normiert, dann erscheint dies nicht unsachlich. Dies auch dann nicht, wenn die Verunreinigung des Wassers und die daran sich knüpfende behördliche Anordnung des Abpumpens des Wassers in den Kanal (gegen diesen Sanierungsauftrag wurde vom Eigentümervertreter kein Einwand erhoben), die die Abgabepflicht zur Folge hatte, nicht vom Eigentümer des Grundstückes selbst zu vertreten ist, sondern von seinem Vertragspartner, dem er das Grundstück mit der Möglichkeit zum Betrieb einer chemischen Fabrik überlassen hatte. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Eigentümer des Grundstückes es in der Hand hatte, sein Risiko entsprechend einzugrenzen und Bedingungen an die Nutzung des Grundstückes zu stellen, sowie bei Schadenseintritt allenfalls Schadenersatz zu verlangen oder Regress geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170158.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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