RS Vfgh 1998/10/7 G115/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8240 Abfall, Müll

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
Oö AbfallwirtschaftsG 1990 §42

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes aufgrund Rechtskraft eines verfassungsgerichtlichen Vorerkenntnisses

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des §42 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 wegen rechtskräftig entschiedener Sache.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit E vom 09.06.98, G416/97 ua., über vom UVS gestellte Anträge entschieden und zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 06.12.90 über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung von Abfällen (Oö AbfallwirtschaftsG), LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1991 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 13/1993 und 24/1993, verfassungswidrig war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, 12778/1991, 12813/1991) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.

Entscheidungstexte

  • G 115/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 G 115/98

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Feststellung Wirkung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G115.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98G00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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