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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes aufgrund Rechtskraft eines verfassungsgerichtlichen VorerkenntnissesRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des §42 Oö AbfallwirtschaftsG 1990 wegen rechtskräftig entschiedener Sache.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit E vom 09.06.98, G416/97 ua., über vom UVS gestellte Anträge entschieden und zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 06.12.90 über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und sonstige Behandlung von Abfällen (Oö AbfallwirtschaftsG), LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1991 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 13/1993 und 24/1993, verfassungswidrig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, 12778/1991, 12813/1991) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, VfGH / Feststellung Wirkung, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G115.1998Dokumentnummer
JFR_10018993_98G00115_01