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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §184;Rechtssatz
Bei der Schätzung des Getränkeanteiles von Frühstücken in einem Hotel ist der Überlegung Rechnung zu tragen, dass im Falle der Abgabe steuerpflichtiger und steuerfreier Leistungen zu einem Gesamtpreis bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im jeweiligen GetränkesteuerG die allgemeine Erfahrung Berücksichtigung finden muss, dass die gemeinsame Abgabe solcher Leistungen regelmäßig zu einem geringeren Gesamtpreis erfolgt als der Summe getrennt abgegebener Leistungen entspricht (Hinweis E 27.5.1983, 81/17/0186; 28.10.1994, 92/17/0086; VfGH E 23.10.1980, V 27, 28/80, VfSlg 8947/1980). § 8 Abs 5 Krnt GetränkeabgabeG 1978, der vom Wortlaut her diesen Umstand nicht zu berücksichtigen scheint, da er auf das im Betrieb übliche Entgelt "für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung" abstellt, ist verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass entgegen seinem Wortlaut nicht der volle Preis, der bei gesonderter Abgabe verlangt wird, angesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X07Im RIS seit
20.11.2000