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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines sie steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170313.X03Im RIS seit
20.11.2001