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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/08/17 98/17/0038 1Stammrechtssatz
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der verantwortliche Vertreter seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen ist und ob der Abgabenschuldner die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis: E 16.12.1986, 86/14/0077). Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170229.X01Im RIS seit
11.07.2001