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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zwar mag eine Kontrolle der Anschrift des Lenkers dem Auskunftspflichtigen durch Verlangen eines Meldezettels im konkreten Fall zumutbar gewesen sein, dessen ungeachtet ist der Beschuldigte aber verpflichtet, die ihm (aus eigenem Wissen) bekannte zutreffende Anschrift (tatsächliche Wohnadresse) des Lenkers bekannt zu geben, gleichgültig, ob der Lenker an dieser gemeldet war oder - allenfalls unter Verstoß gegen die Vorschriften des Meldegesetzes - nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009