RS Vwgh 1999/1/25 98/17/0296

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zwar mag eine Kontrolle der Anschrift des Lenkers dem Auskunftspflichtigen durch Verlangen eines Meldezettels im konkreten Fall zumutbar gewesen sein, dessen ungeachtet ist der Beschuldigte aber verpflichtet, die ihm (aus eigenem Wissen) bekannte zutreffende Anschrift (tatsächliche Wohnadresse) des Lenkers bekannt zu geben, gleichgültig, ob der Lenker an dieser gemeldet war oder - allenfalls unter Verstoß gegen die Vorschriften des Meldegesetzes - nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170296.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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