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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebAG 1975 §20 Abs2;Rechtssatz
Läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, auf welche Art der Bf den von ihm behaupteten Einkommensentgang - und zwar im Hinblick auf eine konkrete, ihm ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes des Verhinderung - glaubhaft zu machen versucht hätte, wenn er hiezu ausreichend konkretisiert von der Beh aufgefordert worden wäre, so hat er die Wesentlichkeit einer allfälligen Verletzung des § 20 Abs 2 GebAG in der Beschwerde darzulegen. Er hätte darzulegen gehabt, inwieweit er durch die Mangelhaftigkeit des Verbesserungsverfahrens nach § 20 Abs 2 GebAG gehindert war, die konkrete Tätigkeit - die er während der versäumten Zeit ausgeübt hätte und die ihm Einkommen gebracht hätte - zu bezeichnen und zu beschreiben (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170222.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012