RS Vwgh 1999/1/25 98/17/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, auf welche Art der Bf den von ihm behaupteten Einkommensentgang - und zwar im Hinblick auf eine konkrete, ihm ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes des Verhinderung - glaubhaft zu machen versucht hätte, wenn er hiezu ausreichend konkretisiert von der Beh aufgefordert worden wäre, so hat er die Wesentlichkeit einer allfälligen Verletzung des § 20 Abs 2 GebAG in der Beschwerde darzulegen. Er hätte darzulegen gehabt, inwieweit er durch die Mangelhaftigkeit des Verbesserungsverfahrens nach § 20 Abs 2 GebAG gehindert war, die konkrete Tätigkeit - die er während der versäumten Zeit ausgeübt hätte und die ihm Einkommen gebracht hätte - zu bezeichnen und zu beschreiben (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170222.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten