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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren durchzuführende Sachverhaltsfeststellung kann eines gewissen Formalismus insofern nicht entbehren, als in dem das Verfahren abschließenden Bescheid nur aktenmäßig festgehaltene Feststellungen verwendet werden können (angebliche mündliche Besprechungen des Abgabepflichtigen mit dem Prüfer ersetzen nicht die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Behörde).
Schlagworte
Abgabenrechtliche GrundsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170096.X04Im RIS seit
20.11.2000