RS Vfgh 1998/10/7 B1342/98

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
VfGG §87 Abs3
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Die zu B3125/97 protokollierte Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 24.12.97 ein, wurde sohin erst nach Beendigung des Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die Geschäftsverteilung des UVS Wien (E v 10.10.97, V17/97 ua) anhängig gemacht. Es ist daher im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen, daß die nunmehr vom Antragsteller vorgelegten neuen Tatsachen oder Beweismittel, die - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - bereits vor dem Zeitpunkt der Erlassung des im wieder aufzunehmenden Verfahren angefochtenen Bescheides vorgelegen sind, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt hätten.

Entscheidungstexte

  • B 1342/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1998 B 1342/98

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1342.1998

Dokumentnummer

JFR_10018993_98B01342_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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