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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Abtretungsantrags als verspätetRechtssatz
Die zu B3125/97 protokollierte Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 24.12.97 ein, wurde sohin erst nach Beendigung des Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die Geschäftsverteilung des UVS Wien (E v 10.10.97, V17/97 ua) anhängig gemacht. Es ist daher im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen, daß die nunmehr vom Antragsteller vorgelegten neuen Tatsachen oder Beweismittel, die - nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - bereits vor dem Zeitpunkt der Erlassung des im wieder aufzunehmenden Verfahren angefochtenen Bescheides vorgelegen sind, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1342.1998Dokumentnummer
JFR_10018993_98B01342_01