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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §184;Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde den vom Abgabenpflichtigen vorgelegten, an sich unzureichenden Aufzeichnungen über Außerortverkäufe von Getränken im Schätzungsverfahren insofern eine gewisse, beschränkte Aussagekraft zubilligt, als sie den relativ genauesten Teil dieser Aufzeichnungen als Grundlage heranzieht, so berücksichtigt sie damit solche Umstände, die vom Abgabenpflichtigen noch konkret genug vorgebracht wurden und die für die Schätzung des Außerortverbrauchsanteiles von Bedeutung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170313.X06Im RIS seit
20.11.2001